JUGENDSCHUTZGESETZ
Tips und Empfehlungen für das Brauchtum
Vorwort
Liebe Mitglieder der Vereine und alle Karnevalsfreunde,
Karneval, Fasching oder Fasnacht – das kann für Kinder und Jugendliche genauso wie für Erwachsene ein wunderbares Ereignis sein. Ein Ereignis, bei dem zu Recht auch Ausnahmen von vielen Regeln gelten. Ein Ereignis, das Freiheiten bringt, bei dem man in eine andere Rolle schlüpfen kann und bei dem man durchaus mal über die Stränge schlagen kann.
Trotzdem sind auch in der „närrischen Saison“ bestimmte Regeln einzuhalten.
Wichtig ist uns ein sinnvoller und altersgemäßer Umgang mit dem Genussmittel Alkohol im Rahmen der bestehenden Jugendschutzbestimmungen. Es obliegt Ihrer Verantwortung, auf die Gestaltung Ihrer Feste und Veranstaltungen und damit auch auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol Einfluss zu nehmen. Sie als Erwachsene sind Vorbild für unsere Kinder und Jugendlichen!
Die wichtigsten Gesetze in diesem Zusammenhang sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Wir haben in dieser Broschüre die wichtigsten Paragraphen aus den genannten Gesetzen zusammengefasst. Sie finden darin Antworten auf Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz und auch Tipps im Umgang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen.
Nun wünschen wir Ihnen für die Organisation und Durchführung Ihrer Veranstaltungen gutes
Gelingen.
1. Wichtige Begriffe im Jugendschutzgesetz
Kinder
Kind im Sinne des JuSchG ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Jugendliche
Jugendlicher im Sinne des JuSchG ist, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Erziehungsbeauftragte
Ist neben den Eltern jede volljährige Person, die von den Eltern dazu beauftragt ist, z.B. im Verein die Trainerin. Wichtig ist, dass die Aufsicht über den Minderjährigen auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die bloße Anwesenheit im gleichen Raum genügt nicht.
Personensorgeberechtigte
Sind dagegen nur die Eltern oder der Vormund.
Öffentlichkeit
Dazu gehören Orte und Veranstaltungen, die für jedermann zugänglich sind. Nichtöffentlich sind dagegen das Training und vereinsinterne Veranstaltungen.
2. Warum Aufsicht führen?
Grundsatz:
Die Aufsichtspflicht soll sowohl Kinder und Jugendliche als auch andere Personen vor Schaden bewahren. Dabei wird von den Verantwortlichen nur verlangt, was auch praktisch möglich ist.
Als Faustregel merkt man sich vier Schritte…
1. Belehrung und Warnung
Kinder und Jugendliche müssen vor möglichen Gefahren gewarnt und auf die Folgen eines falschen Verhaltens hingewiesen werden. Falls es erforderlich ist, muss ein Verbot verhängt werden.
2. Ständige Beaufsichtigung
Die Aufsichtsperson muss Augen und Ohren offen halten und stets bereit sein, erneut zu warnen oder einzugreifen.
3. Eingreifen von Fall zu Fall
Die Aufsichtsperson muss eingreifen, wenn ihre Warnungen aus irgendeinem Grund nicht eingehalten werden, und dadurch Personen oder Sachen in Gefahr geraten.
4. Prunksitzungen am Abend?
Keine Altersgrenze bei Begleitung
§§ Rechtslage
Beispiel:
Die Mitglieder der Tanzgarde sind alles Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen bei Tanzveranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 24 Uhr anwesend sein (Kinder bis 22 Uhr) (§ 5 Abs. 2 JuSchG). Werden sie jedoch von einem Erziehungsbeauftragten oder einer personensorgeberechtigten Person begleitet, gelten weder Alters- noch Zeitgrenzen. Hier genügt es aber nicht, dass z.B. die Eltern nur im Publikum sitzen; die Minderjährigen müssen tatsächlich beaufsichtigt werden.
! Empfehlung !
3. Besuch einer öffentlichen Tanzveranstaltung
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren an keiner öffentlichen Tanzveranstaltung (Beatabend) teilnehmen (auch nicht bis 22.00 Uhr). Erst ab 16 Jahren ist es Jugendlichen erlaubt, öffentliche Veranstaltungen ohne Begleitung zu besuchen, jedoch nur bis 24.00 Uhr.
! Empfehlung !
4. Blauer Dunst? – Aber erst mit 18!
§§ Rechtslage
In der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche generell nicht rauchen und keine Tabakwaren erwerben -auch nicht mit Erlaubnis der Eltern (§ 10 JuSchG). Die Aufforderung: „Hol mir doch bitte mal Zigaretten“ ist für Jugendliche passé. Grund für dieses Verbot sind die gesundheitlichen Gefahren, für die Kinder und Jugendliche besonders anfällig sind.
! Empfehlung !
5. Kein Alkohol an Kinder!
Kein Schnaps und keine Mixgetränke an Jugendliche!
§§ Rechtslage
Sogenannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 JuSchG). Darunter fallen auch branntweinhaltige alkoholische Mixgetränke (Alkopops). Der mitgebrachte „Kleine Feigling“ ist deshalb ebenfalls zu konfiszieren. Bier oder Wein dürfen bereits an 16jährige abgegeben werden; wenn die Eltern dabei sind, sogar schon an 14jährige. Aber nur mit deren Erlaubnis (§ 9 Abs. 2 JuSchG).
Bedenken Sie bitte: Wegschauen oder das Verharmlosen „Wir haben früher doch auch… und es hat uns nicht geschadet…“ ist Tabu und hat Konsequenzen!
Konsequenzen:
! Empfehlung !
6. Das Jugendarbeitsschutzgesetz im Karneval
§§ Die Begriffsdefinitionen nach dem Jugendarbeitsschutz sind anders.
Könnte da nicht der Nachwuchs hinter der Theke Getränke oder Würstchen verkaufen oder beim Abendprogramm mitwirken?
! Empfehlung !
7. Kleine Majestäten nicht überlasten
§§ Rechtslage
Treten Kinder im Rahmen von Kindersitzungen auf oder besuchen sie als Kinderprinzenpaar die Ortsvereine, dann fällt diese Tätigkeit nicht unter das JArbSchG.
! Empfehlung !
8. Einige Tipps, die es leichter machen die Jugendschutzbestimmungen bei Karnevalsveranstaltungeneinzuhalten
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