Jugendschutz Tips

JUGENDSCHUTZGESETZ
Tips und Empfehlungen für das Brauchtum

Vorwort

Liebe Mitglieder der Vereine und alle Karnevalsfreunde,

Karneval, Fasching oder Fasnacht – das kann für Kinder und Jugendliche genauso wie für Erwachsene ein wunderbares Ereignis sein. Ein Ereignis, bei dem zu Recht auch Ausnahmen von vielen Regeln gelten. Ein Ereignis, das Freiheiten bringt, bei dem man in eine andere Rolle schlüpfen kann und bei dem man durchaus mal über die Stränge schlagen kann.

Trotzdem sind auch in der „närrischen Saison“ bestimmte Regeln einzuhalten.

Wichtig ist uns ein sinnvoller und altersgemäßer Umgang mit dem Genussmittel Alkohol im Rahmen der bestehenden Jugendschutzbestimmungen. Es obliegt Ihrer Verantwortung, auf die Gestaltung Ihrer Feste und Veranstaltungen und damit auch auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol Einfluss zu nehmen. Sie als Erwachsene sind Vorbild für unsere Kinder und Jugendlichen!

Die wichtigsten Gesetze in diesem Zusammenhang sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Wir haben in dieser Broschüre die wichtigsten Paragraphen aus den genannten Gesetzen zusammengefasst. Sie finden darin Antworten auf Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz und auch Tipps im Umgang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen.

Nun wünschen wir Ihnen für die Organisation und Durchführung Ihrer Veranstaltungen gutes
Gelingen.

 

1. Wichtige Begriffe im Jugendschutzgesetz

Kinder
Kind im Sinne des JuSchG ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Jugendliche
Jugendlicher im Sinne des JuSchG ist, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Erziehungsbeauftragte
Ist neben den Eltern jede volljährige Person, die von den Eltern dazu beauftragt ist, z.B. im Verein die Trainerin. Wichtig ist, dass die Aufsicht über den Minderjährigen auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die bloße Anwesenheit im gleichen Raum genügt nicht.

Personensorgeberechtigte
Sind dagegen nur die Eltern oder der Vormund.

Öffentlichkeit
Dazu gehören Orte und Veranstaltungen, die für jedermann zugänglich sind. Nichtöffentlich sind dagegen das Training und vereinsinterne Veranstaltungen.

 

2. Warum Aufsicht führen?

Grundsatz:
Die Aufsichtspflicht soll sowohl Kinder und Jugendliche als auch andere Personen vor Schaden bewahren. Dabei wird von den Verantwortlichen nur verlangt, was auch praktisch möglich ist.

Als Faustregel merkt man sich vier Schritte…

1. Belehrung und Warnung
Kinder und Jugendliche müssen vor möglichen Gefahren gewarnt und auf die Folgen eines falschen Verhaltens hingewiesen werden. Falls es erforderlich ist, muss ein Verbot verhängt werden.

2. Ständige Beaufsichtigung
Die Aufsichtsperson muss Augen und Ohren offen halten und stets bereit sein, erneut zu warnen oder einzugreifen.

3. Eingreifen von Fall zu Fall
Die Aufsichtsperson muss eingreifen, wenn ihre Warnungen aus irgendeinem Grund nicht eingehalten werden, und dadurch Personen oder Sachen in Gefahr geraten.

4. Prunksitzungen am Abend?
Keine Altersgrenze bei Begleitung

 

§§ Rechtslage

Beispiel:
Die Mitglieder der Tanzgarde sind alles Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen bei Tanzveranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 24 Uhr anwesend sein (Kinder bis 22 Uhr) (§ 5 Abs. 2 JuSchG). Werden sie jedoch von einem Erziehungsbeauftragten oder einer personensorgeberechtigten Person begleitet, gelten weder Alters- noch Zeitgrenzen. Hier genügt es aber nicht, dass z.B. die Eltern nur im Publikum sitzen; die Minderjährigen müssen tatsächlich beaufsichtigt werden.

! Empfehlung !

  • Jeder Verein muss überlegen, ob seine Abendveranstaltung im Hinblick auf Zeit und Inhalt auch für einen Auftritt von Kindern und Jugendlichen geeignet ist.
  • Auf jeden Fall muss dann der Trainer oder eine andere erziehungsbeauftragte Person die Aufsicht führen.
  • Das lässt sich am besten durchführen, in dem man sich mit den Aktiven außerhalb des Auftritts an einen gemeinsamen Tisch oder in den Umkleideraum setzt.

 

3. Besuch einer öffentlichen Tanzveranstaltung

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren an keiner öffentlichen Tanzveranstaltung (Beatabend) teilnehmen (auch nicht bis 22.00 Uhr). Erst ab 16 Jahren ist es Jugendlichen erlaubt, öffentliche Veranstaltungen ohne Begleitung zu besuchen, jedoch nur bis 24.00 Uhr.

! Empfehlung !

  • Achten Sie auf die Einhaltung der Altersgrenzen. Sie machen sich sonst strafbar. Die unter Punkt 8 aufgelisteten Tipps helfen weiter.

 

4. Blauer Dunst? – Aber erst mit 18!

§§ Rechtslage

In der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche generell nicht rauchen und keine Tabakwaren erwerben -auch nicht mit Erlaubnis der Eltern (§ 10 JuSchG). Die Aufforderung: „Hol mir doch bitte mal Zigaretten“ ist für Jugendliche passé. Grund für dieses Verbot sind die gesundheitlichen Gefahren, für die Kinder und Jugendliche besonders anfällig sind.

! Empfehlung !

  • Auch wenn es schwer fällt. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen sollten die Verantwortlichen das Rauchverbot durchsetzen und bei der Begründung auch auf das Gesetz hinweisen.
  • Denkbar ist eine Vereinbarung für ALLE, dass Rauchen in Uniform, bei Auftritten und beim Training nicht gestattet ist.

 

5. Kein Alkohol an Kinder!
Kein Schnaps und keine Mixgetränke an Jugendliche!

§§ Rechtslage

Sogenannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 JuSchG). Darunter fallen auch branntweinhaltige alkoholische Mixgetränke (Alkopops). Der mitgebrachte „Kleine Feigling“ ist deshalb ebenfalls zu konfiszieren. Bier oder Wein dürfen bereits an 16jährige abgegeben werden; wenn die Eltern dabei sind, sogar schon an 14jährige. Aber nur mit deren Erlaubnis (§ 9 Abs. 2 JuSchG).

Bedenken Sie bitte: Wegschauen oder das Verharmlosen „Wir haben früher doch auch… und es hat uns nicht geschadet…“ ist Tabu und hat Konsequenzen!

Konsequenzen:

  • immer jüngere Kinder trinken Alkohol, Alkoholexzesse bis zum Umfallen oder gar bis zur Krankenhausreife haben unter
    Jugendlichen stark zugenommen. Das Einstiegsalter beim Erstkonsum von Zigaretten liegt im Durchschnitt bei 12 Jahren

! Empfehlung !

  • Bereits in vielen Städten gibt es die Vereinbarung, dass an Rosenmontagszügen kein Alkohol verteilt werden darf. Apfelschorle, Säfte und Wasser sollten auch auf den Umzugswägen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
  • Wird Freibier angeboten, sollte es selbstverständlich sein, dass auch antialkoholische Getränke kostenfrei ausgeschenkt werden.
  • Die Erwachsenen sollten den Jugendlichen erklären, dass sie bei öffentlichen Auftritten ihren Verein repräsentieren.
  • Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verbot sind außerdem nicht nur die Trainer aufgefordert einzugreifen, SONDERN JEDER ERWACHSENE.

 

6. Das Jugendarbeitsschutzgesetz im Karneval

§§ Die Begriffsdefinitionen nach dem Jugendarbeitsschutz sind anders.

  • Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (§ 2 JArbSchG).
  • Verbot der Beschäftigung von Kindern (§ 5 JArbSchG) Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.
  • Über 13jährige dürfen mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden.
  • Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden. Wenn sie 16 Jahre alt sind, dürfen sie im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr arbeiten.
  • Ehrenamtliche Mithilfe oder Mitwirkung an Vereinsfesten Helfer und Mitwirkende sind oft schwer zu bekommen.

Könnte da nicht der Nachwuchs hinter der Theke Getränke oder Würstchen verkaufen oder beim Abendprogramm mitwirken?

  • Bei Helfertätigkeiten handelt es sich in der Regel nicht um Beschäftigungen, die unter den Jugendarbeitsschutz fallen, wenn es sich um die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Vereinsarbeit handelt und keine Vermarktung stattfindet.
  • Die körperliche und mentale Belastung der Kinder und Jugendlichen darf dabei nicht über das altersgemäße Maß hinausgehen.

 

! Empfehlung !

  • Wenn Kinder und Jugendliche ehrenamtlich mithelfen, sollte dies nicht im Alkoholausschank sein, sondern vielleicht beim Essenzubereiten.
  • Das Jugendschutzgesetz muss immer beachtet werden!

 

7. Kleine Majestäten nicht überlasten

§§ Rechtslage

Treten Kinder im Rahmen von Kindersitzungen auf oder besuchen sie als Kinderprinzenpaar die Ortsvereine, dann fällt diese Tätigkeit nicht unter das JArbSchG.

 

! Empfehlung !

  • Alle Verantwortlichen wissen, dass die Auftritte als Prinzenpaar für die Kinder trotz aller Freuden eine hohe Belastung darstellen.
  • Bei der Auswahl der kleinen Majestäten müssen die Vereine überlegen, ob die Kinder dem Stress gewachsen sind und in der Schule nicht zurückbleiben.
  • Auch wenn die Zeitgrenzen des JArbSchG hier nicht gelten, sollte man im Interesse der Kinder grundsätzlich auf den Besuch von Abendveranstaltungen verzichten. Dafür gibt es in jeder Stadt eine „große“ Tollität.

 

8. Einige Tipps, die es leichter machen die Jugendschutzbestimmungen bei Karnevalsveranstaltungeneinzuhalten

  • Beachten Sie die Altersgrenzen beim Einlass und im Festverlauf.
  • Beim Einlass auf mitgebrachte Alkoholika und unerlaubte Gegenstände achten. Farbige Bänder am Handgelenk erleichtern die Kontrolle beim Einlass, während der Veranstaltung und bei der Getränkeausgabe.
  • Zum entsprechenden Zeitpunkt die jeweiligen Altersgruppen mittels Durchsagen zum Verlassen der Veranstaltung auffordern und evtl. persönlich auffordern.
  • Sind Sie im Zweifel über die Befähigung eines Erziehungsbeauftragten, sich um das anvertraute Kind oder der anvertrauten Jugendlichen zu kümmern, können Sie sich dessen Berechtigung nachweisen lassen.
  • Haben Sie den Eindruck, dass der/die Erziehungsbeauftragte die Aufgabe nicht angemessen wahrnimmt, können Sie das Kind/die Jugendlichen nach Hause schicken (bringen) und/oder die Eltern informieren.
  • Getränkeverkauf an der Theke und Bedienung ausschließlich mit erwachsenem Personal besetzen!
  • Engagement von Kindern und Jugendlichen und ihre Bereitschaft zur Mithilfe sollten nicht für die Abgabe von Alkohol genutzt werden.
  • Darauf achten, dass nicht ältere Jugendliche unerlaubt an Jüngere Alkohol oder Zigaretten abgeben.
  • Ausreichend Ordner einsetzen, die speziell ein Auge auf die Kinder und Jugendlichen haben.
  • Um einzuschränken, dass Kinder und Jugendliche mitgebrachte Alkoholika „vor der Türe“ trinken, regelmäßig Kontrollen im Außenbereich durchführen.
  • Bei Umzügen keinen Alkohol verteilen!